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AllgemeineGeschäfts-bedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der WS Quack+Fischer GmbH

1. Allgemeines

Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle mit uns geschlossenen Verträge, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Abweichende Bedingungen des Käufers oder Abnehmers, die wir nicht schriftlich anerkennen, sind unverbindlich, auch wenn wir nicht ausdrücklich widersprechen.

 

2. Angebote und Preise

a) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Die angebotenen Preise sind Euro-Nettopreise zzgl. MWSt. Sie gelten ab Werk, falls nicht etwas anderes vereinbart wird.

b) Der Vertragsschluss tritt erst mit schriftlicher Bestätigung der Bestellung durch uns ein. Nachträgliche Änderungen des Auftrags -verursacht durch den Auftraggeber- bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung und berechtigen uns zur entsprechenden Änderung der Vertragskonditionen.

c) Skizzen, Entwürfe und sonstige Vorarbeiten, die vom Auftraggeber veranlasst sind, werden berechnet, auch wenn nachfolgend kein Auftrag erteilt wird.

 

3. Ausführung

a) Dem Auftraggeber von uns vorgelegte Druck- und/oder Ausführungsvorlagen sind von diesem auch bezüglich aller für die Verwendung des Packmittels wesentlichen und geforderten Eigenschaften zu prüfen. Er hat die Unterlagen unterschrieben zurückzusenden. Sind Berichtigungen erforderlich, so müssen diese deutlich kenntlich gemacht werden. Wir haften nicht für etwaige erkennbare Mängel, die der Auftraggeber bei der Prüfung übersehen oder nicht beanstandet hat, es sei denn wir haben diese Mängel arglistig verschwiegen.

b) Grundsätzlich sind wir berechtigt, produktionsbedingte Über- oder Unterlieferung bis 5% vorzunehmen. Bei einem Lieferumfang von unter 500 kg oder besonders schwieriger Ausführung sind mangels abweichender Vereinbarungen höhere Toleranzen bis zu maximal 10% zulässig.

c) Die Auftragsausführung erfolgt entsprechend dem allgemeinen Stand der Technik im Rahmen der technisch notwendigen material- und verfahrensbedingten Toleranzen in handelsüblicher Qualität, sofern nicht im Einzelfall mit dem Auftraggeber spezifizierte Ausführungsnormen vereinbart sind.

d) Die Einhaltung einer vereinbarten Lieferzeit setzt voraus, dass der Auftraggeber seine Obliegenheiten (z.B. Zurverfügungstellung von Druckunterlagen, Einwilligung in die Ausführungsvorlagen usw.) termingerecht erfüllt. Verlangt der Auftraggeber nach der Auftragsbestätigung Änderungen des Auftrages, welche die Anfertigungsdauer beeinflussen, so beginnt eine neue Lieferzeit mit Bestätigung der Änderung.

 

4. Versand und Verpackung

a) Der Versand erfolgt auf Gefahr und, sofern nichts anderes vereinbart ist, auf Rechnung des Auftraggebers. Die Gefahr geht mit der Übergabe an den Versender auf den Auftraggeber über.

b) Paletten, Deckbretter, Holzverschläge und sonstige Leihverpackungen verbleiben in unserem Eigentum. Die Rücksendung hat innerhalb einer angemessenen Frist in einem einwandfreien Zustand und - sofern nicht anders vereinbart - frei zu erfolgen.

 

5. Abnahme

Die Abnahme hat gemäß den vertraglichen Vereinbarungen zu erfolgen. Mit dem vertragsgerechten Angebot der Ware befindet sich der Kunde unmittelbar in Annahmeverzug, sofern er die Waren nicht annimmt. In diesem Falle geht die Gefahr des Untergangs bzw. der Verschlechterung der Sache auf den Auftraggeber über. Mit Eintritt des Annahmeverzuges beginnen ferner die unten näher bezeichneten Fristen für die Untersuchungs- und Rügepflichten zu laufen. Das Qualitäts- und Gefahrenrisiko, insbesondere die Lauffähigkeit der Packmittel, geht spätestens nach Ablauf von 6 Monaten ab vereinbarten ersten Liefertermin auf den Auftraggeber über. Abrufaufträge sind zeitlich auf ein 1/2 Jahr nach der ersten vereinbarten Teillieferung beschränkt. Die Restmenge wird nach Ablauf der Frist berechnet und kann auch zum Versand gebracht werden. Für Abrufwaren, die länger als 1/2 Jahr bei uns lagern, werden monatliche Lagerspesen in Höhe von EUR 5,00 je Palette berechnet.

 

6. Untersuchungspflicht und Mängelrüge

Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss eines Vertrags in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt, so sind die Waren unverzüglich nach Erhalt gemäß § 377 HGB zu prüfen. Die Prüfung hat sich auf alle für die Verwendung des Packmittels wesentlichen und geforderten Eigenschaften zu erstrecken. Die Pflicht des Auftraggebers zur Untersuchung der gelieferten Waren besteht auch, wenn Ausfallmuster übersandt worden sind. Beanstandungen sind nur innerhalb von zwei Wochen nach Empfang der Ware zulässig. Versteckte Mängel, die nach unverzüglicher Untersuchung nicht zu finden sind, müssen unverzüglich nach Entdeckung bei uns schriftlich angezeigt werden. Mängel eines Teils der Lieferung können nicht zur Beanstandung der ganzen Lieferung führen, sofern eine Trennung der mangelfreien und mangelbehafteten Teile mit zumutbaren Mitteln möglich ist. Der Auftragnehmer gewährleistet nicht, dass die Packmittel für den vom Auftraggeber vorgesehenen Zweck geeignet sind, es sei denn, dass bestimmte Eigenschaften zugesichert sind. Für Lichtechtheit, Veränderlichkeit und Abweichungen der Farben, sowie für die Beschaffenheit von Klebung, Lackierung, Kaschierung, Imprägnierung und Beschichtung haftet der Auftragnehmer nur insoweit, als Mängel der Materialien vor deren Verwendung bei sachgemäßer Prüfung erkennbar waren.

 

7. Zahlung

a) Die Rechnungsstellung erfolgt frühestens mit dem Abgang der Ware bzw. mit dem Zeitpunkt, in dem sich der Auftraggeber in Abnahmeverzug befindet. Die Zahlung hat innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum zu erfolgen, bzw. innerhalb von 14 Tagen mit 2% Skonto. Auf die gesetzlichen Folgen des Zahlungsverzuges gemäß den §§ 286 ff. BGB wird hingewiesen.

b) Wechsel und Schecks werden nur nach gesonderter Vereinbarung und erfüllungshalber angenommen. Der Auftraggeber hat Diskont-/Wechselspesen sowie sämtliche Kosten zu tragen. Die Annahme kann bei begründeten Zweifeln an der Deckung verweigert werden.

c) Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug, werden alle unsere Forderungen sofort fällig. Gleiches gilt im Falle der Ratenzahlung bei Verzug mit mindestens zwei Raten, bei einem Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens sowie bei drohender Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung. In diesen Fällen sind wir berechtigt, die Leistung zu verweigern und vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz zu verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Käufer eine ausreichende Sicherheit leistet oder Vorleistung erbringt. Einer Fristsetzung bedarf es nicht. Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber mit der Zahlung bereits bei früheren Geschäftsbeziehungen einmal in Zahlungsverzug befunden und sodann erst verspätet nach entsprechender Mahnung gezahlt hat.

 

8. Eigentumsvorbehalt

a) Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer Forderungen aus sämtlichen Geschäftsverbindungen mit dem Auftraggeber bleibt die gelieferte Ware unser Eigentum. Wird bei Bezahlung durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung unsererseits begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen.

b) Der Auftraggeber darf über unsere Vorbehaltsware verfügen. Unsere Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt sind zu wahren; insbesondere darf er keine Abtretungsverbote mit seinen Kunden vereinbaren. Dem Auftraggeber sind Verpfändungen und Sicherungsübereignung der Waren verboten, solange sie in unserem Eigentum oder Miteigentum stehen. Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigungen unserer Rechte durch Dritte hat uns der Auftraggeber unverzüglich zu benachrichtigen.

c) Veräußert der Auftraggeber die von uns gelieferte Ware, werden schon jetzt bis zur vollständigen Tilgung aller Forderungen aus Warenlieferungen zzgl. 30 % Sicherungs-aufschlag die aus der Veräußerung entstehenden Forderungen des Auftraggebers gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten an uns abgetreten.

d) Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt oder mit anderen beweglichen Sachen untrennbar verbunden so erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen vermischten oder verbundenen Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung oder Verbindung. Der Auftraggeber verwahrt das Miteigentum für uns. Wird durch den Auftraggeber durch Verarbeitung oder Umbildung eine neue bewegliche Sache hergestellt, so wird vereinbart, dass wir bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung neben dem Auftraggeber Miteigentum an der neuen Sache erwerben.

e) Wir sind auch dann berechtigt ein Zurückbehaltungsrecht gemäß §273 BGB gegenüber dem Anspruch des Auftraggebers auf Auslieferung von eingelagerten Waren auszuüben, wenn diese bereits vollständig bezahlt sind, aus anderen vertraglichen Beziehungen zwischen uns und dem Auftraggeber aber noch Rechnungsbeträge offenstehen. Dies gilt grundsätzlich bis zur vollständigen Begleichung sämtlicher Rechnungsbeträge aus der geschäftlichen Beziehung.

 

9. Gewährleistung und Haftung

a) Ansprüche des Auftraggebers wegen eines Sachmangels verjähren innerhalb eines Jahres ab Ablieferung des Kaufgegenstandes. Bei Verbrauchern, mit denen ein Kaufvertrag geschossen wurde, verbleibt es bei der gesetzlichen Verjährungsfrist von 2 Jahren.

b) Bei begründeten Mangelrügen leisten wir nach unserer Wahl Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Für die Nacherfüllung ist uns eine angemessene Frist zu gewähren. Ist eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung nicht möglich, schlägt diese fehl oder erfordert diese einen unverhältnismäßigen Aufwand, so kann nach Einbau der Ware nur Minderung des Kaufpreises verlangt werden. Der Aufwand ist unverhältnismäßig, wenn die Kosten der Nacherfüllung den Wert der mangelfreien Sache übersteigen. Eine Ablehnung der Nacherfüllung aus diesem Grunde wird von uns vorher angezeigt. Dies gilt nicht, soweit es sich um einen Verbrauchsgüterkauf handelt.

c) Ist uns eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung nicht oder nicht rechtzeitig möglich, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl eine angemessene Minderung oder nach Fristsetzung von wenigstens 2 Wochen Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.

d) Die Haftung für Schäden aus Verletzung des Lebens und des Körpers oder der Gesundheit werden ausgeschlossen soweit diese nicht auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen. Die Haftung für sonstige Schäden wird ausgeschlossen, soweit diese nicht auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen.

e) Bei Lieferverzug bzw. Nicht- oder Schlechterfüllung des Vertrages stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen Ansprüche zu, jedoch sind Schadensersatzansprüche ausgeschlossen, sofern uns kein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten zur Last –auch unseres gesetzlichen Vertreters oder eines unserer Erfüllungsgehilfen- gelegt werden kann.

 

10. Urheberrecht

a) Für die Prüfung des Rechts der Vervielfältigung und des Urheberrechts aller Druckvorlagen, Entwürfe und Fertigmuster ist der Auftraggeber verantwortlich, es sei denn, er hat uns ausdrücklich einen dahingehenden Auftrag erteilt. Das Urheberrecht und das Recht der Vervielfältigung an eigenen Skizzen, Entwürfen, etc. verbleiben bei uns. Lithographien, Druckplatten, Kopiervorlagen, Klischees, Matern, Prägeplatten, Stanzwerkzeuge und -konturen, Druckzylinder etc. bleiben unser Eigentum, auch wenn sie ganz oder anteilig in Rechnung gestellt werden. Eine Pflicht zur Herausgabe - auch von Duplikaten - besteht nicht. Eine Aufbewahrungspflicht für fremde zur Verfügung gestellte Druckunterlagen, Manuskripte, etc. besteht nur 6 Monate seit Auslieferung des letzten mit den Gegenständen gefertigten Auftrags.

b) Wir behalten uns das Recht vor, unseren Firmentext, Firmenzeichen oder Betriebskennnummer nach Maßgabe entsprechender Übungen und Vorschriften und des gegebenen Raumes auf Lieferungen aller Art anzubringen.

 

11. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist der Sitz des Auftragnehmers. Soweit die Voraussetzungen des § 38 ZPO vorliegen, wird als Gerichtsstand Viersen vereinbart.

 

11. Schlussbestimmungen

a) Änderungen des Vertrages oder seine Aufhebung bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform.

b) Sollten Teile dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Vereinbarungen gleichwohl wirksam.

 

Stand: 04/2014